Krankmeldung
Ist eine Schülerin bzw. ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Erziehungsberechtigten die Schule noch am gleichen Tag bis spätestens 9.30 Uhr.
Bei einem längeren Schulversäumnis ist spätestens nach einer Woche eine Zwischenmitteilung (z.B. ein ärztliches Attest) vorzulegen.
Mit Wiederbeginn des Schulbesuches nach einer Erkrankung oder sonstigem Fehlen zeigt die Schülerin bzw. der Schüler sofort eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten oder ein ärztliches Attest bei der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer vor. Falls das nicht geschieht, gelten die Fehlzeiten als unentschuldigt.
Verlassen Schülerinnen bzw. Schüler die Schule während der Unterrichtszeit ohne offizielle Abmeldung im Sekretariat (Vordruck) und telefonische Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten und liegt hierfür kein plausibler Grund vor, ist dies unentschuldigtes Fehlen, das eine Leistungsverweigerung (Note: ungenügend (6)) bedeutet. Gleiches gilt auch für ständiges „Zuspätkommen“ ohne akzeptable Entschuldigung.
Kommt eine Schülerin bzw. ein Schüler ständig zu spät zum Unterricht, aus Gründen, die sie bzw. er selbst zu verantworten hat, kann dies nicht entschuldigt werden.
Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit von Entschuldigungen wird in Absprache ein ärztliches Attest verlangt.
