Interventionsplan

Eine Vermutung bzw. Kenntnis von sexualisierter Gewalt stellt eine besondere Herausforderung für alle Beteiligten dar. Uns als Schule ist es wichtig, dass jeder Vermutung und jeder Mitteilung mit größtmöglicher Sorgfalt, Umsicht und Diskretion nachgegangen wird. Zum Schutz der Mitarbeiter/-innen, die sich im Fall einer Mitteilung oder einer Vermutung in einer emotional belastenden Situation befinden, hat die Schule entsprechende Handlungsleitfäden zur Orientierung zusammengestellt.

Was tun, um Schüler:innen über Anlaufstellen inner- und außerhalb der Schule zu informieren, wenn sie Betroffene von sexualisierter Gewalt geworden sind oder davon erfahren?

  • Schüler und Schülerin werden auf ihre Rechte der körperlichen Selbstbestimmung aufmerksam gemacht durch Präventionsveranstaltungen/temporär, Plakate im Schulgebäude/dauerhaft.
  • Sie wissen, dass sie erlebte oder beobachtete sexuelle Übergriffe, einer Lehrkraft oder einer anderen Person ihres Vertrauens in der Schule, mitteilen dürfen.
  • Sie wissen, dass ihre Mitteilung vertraulich behandelt wird, weil sich alle an der Schule Beschäftigen an den Handlungsleitfaden des Schutzkonzeptes halten.

Was tun, wenn ein/e Schüler:in von sexueller Gewalt, sexuellen Übergriffen oder Misshandlungen berichtet?

  • An erster Stelle steht, Ruhe zu bewahren und keinen Druck auszuüben. Nicht drängen, kein Verhör, kein Forscherdrang, keine überstürzten Aktionen.
  • Zuhören, Glauben schenken und den jungen Menschen ermutigen sich anzuvertrauen.
  • Offene Fragen verwenden: Wer? Was? Wo?
  • Zweifelsfrei Partei für die Schülerin oder den Schüler ergreifen.
  • Keine unhaltbaren Versprechen oder Zusagen abgeben.
  • Versichern, dass das Gespräch vertraulich behandelt. Sollten bei Bedarf weitere Personen informiert werden müssen, wird dies offengelegt und abgestimmt.
  • Nichts auf eigene Faust unternehmen! Gespräch, Fakten und Situation dokumentieren.
  • Keine Information oder Fragen an die potentielle Täterin/ den potentiellen Täter.
  • Keine Entscheidungen und weitere Schritte ohne altersgemäßen Einbezug des jungen Menschen.
  • Sich Unterstützung durch Schulsozialarbeit oder durch die Clearingstelle der Kinderschutzambulanz / Zartbitter e.V. holen
  • Gegebenenfalls wird die Schulleitung informiert.

 Was tun, wenn ein Kind oder Jugendlicher Opfer sexualisierter Gewalt (Schüler: in der Schule) geworden ist?

  • An erster Stelle Ruhe bewahren und nichts auf eigene Faust unternehmen!
  • Keine direkte Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Vorwurf!
  • Notizen mit Datum und Uhrzeit anfertigen.
  • Die eigenen Grenzen und Möglichkeiten erkennen und akzeptieren. Keine eigenen Ermittlungen zum Tathergang!
  • Keine eigenen Befragungen durchführen!
  • Keine Information an die vermutliche Täterin/ den vermutlichen Täter!
  • Sich mit einer Person des eigenen Vertrauens besprechen, bzw. Schulsozialarbeit einbeziehen.
  • Die Clearingstelle der Kinderschutzambulanz oder Zartbitter e.V. kontaktieren.
  • Zunächst keine Konfrontation der Eltern der betroffenen Person mit der Vermutung!
  • Wenn sich der Verdachtsfall erhärtet, die Schulleitung darüber informieren. Schulleitung holt sich Unterstützung durch Ansprechpartner:innen der Schulsozialarbeit.
  • Der KSD wird informiert.

Was tun, wenn ein/e Schüler:in sich anvertraut, dass ein Übergriff durch eine Lehrkraft oder anderem Schulpersonal stattgefunden bzw. eine Lehrkraft dieses selber beobachtet hat?

  • Lehrkraft/Vertrauensperson informiert unverzüglich die Schulleitung!
  • Die Schulleitung führt Gespräche mit Schüler:innen und Erziehungsberechtigten.
  • Die Schulleitung führt ein Gespräch mit der beschuldigten Person. Berät sich gegebenenfalls mit der Stellvertretung. Dokumentiert die Ereignisse.
  • Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für einen sexuellen Missbrauch, meldet die Schulleitung den Fall direkt an die Schulaufsicht und führt Gespräche mit der beschuldigten Person nicht selbst.
  • Bei zweifelfreiem Ausräumen des Verdachts:
  • Rehabilitation der beschuldigten Lehrkraft
  • Bei nicht zweifelsfrei ausgeräumtem Verdacht:
  •  Sofortige Information der Schulaufsicht
  • Information an den Anstellungsträger bei nicht-pädagogischem Personal
  • Gegebenenfalls Strafanzeige
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